|
Art. 4 Mitglieder: Grundvoraussetzung
für eine Mitgliedschaft sind nebst den unten genannten
Kriterien Basiskenntnisse in medizinischer Hypnose (Grundkurse
1-4 SMSH oder gleichwertige anerkannte Kurse)
A. Mitglieder Kategorien:
a. Ärztinnen Ärzte
Mitglied kann werden, wer Mitglied der Verbindung der
Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) ist. Diese
Mitglieder
sind in der medizinischen Fachgruppe der SMSH zusammengefasst
(siehe Art. 7)
Für die Erlangung des FMH - Fähigkeitsausweises
Medizinische Hypnose (SMSH/GHypS) sind eine eigens
ernannte
Ausbildungs- und eine eigens ernannte Anerkennungs-Kommission
zuständig.
Ebenfalls aufgenommen werden, können in dieser Kategorie:
- Ärztinnen, Ärzte, die eine gleichwertige ausländische
Ausbildung nachweisen können, wie auch solche, die im
Ausland praktizieren, können vom Vorstand als Mitglieder
aufgenommen werden, falls sie Mitglied einer entsprechenden
ausländischen Organisation sind*.
- Studierende der Medizin im Masterstudiengang (ab 4. Studienjahr).*
*Sie gehören nicht der medizinischen Fachgruppe an und
können den Fähigkeitsausweis Medizinische
Hypnose
(SMSH/ghyps) erst erlangen, wenn sie Mitglieder der
FMH sind.
b. Zahnärztinnen Zahnärzte
Mitglied kann werden, wer Mitglied der Schweizerischen
Zahnärzte-Gesellschaft (SSO) ist. Diese Mitglieder
sind
in der zahnmedizinischen Fachgruppe der SMSH zusammengefasst
(siehe Art. 7).
Für die Erlangung des Fähigkeitsausweises für
zahnmedizinische Medizinische Hypnose SMSH sind
eine eigens
ernannte Ausbildungs- und eine eigens ernannte Anerkennungs-Kommission
zuständig.
Ebenfalls aufgenommen werden, können in dieser Kategorie:
- Zahnärztinnen und Zahnärzte, die eine gleichwertige
ausländische Ausbildung nachweisen können, wie auch
solche, die im Ausland praktizieren, können vom Vorstand
als Mitglieder aufgenommen werden, falls sie Mitglieder
einer entsprechenden ausländischen Organisation sind.*
- Studierende der Zahnmedizin im Masterstudiengang (ab 4.
Studienjahr)*.
*Sie gehören nicht der zahnmedizinischen Fachgruppe an
und können den Fähigkeitsausweis Zahnmedizinische
Hypnose (SMSH) erst erlangen, wenn sie Mitglieder der
SSO sind.
c. Psychologinnen Psychologen / übrige
therapeutisch tätige Berufsgattungen gemäss MedBG
/ Angehörige
anderer staatlich anerkannter Gesundheitsberufe (tertiäre
Stufe)
Personen, welche einer dieser Berufsgruppen angehören,
können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung
(MV) aufgenommen werden, wenn sie Mitglied einer anerkannten
Berufsorganisation sind und im
Rahmen dieser Tätigkeit Medizinische Hypnose ausüben.
Für die Aufnahme müssen sie an der MV anwesend sein
und dem Vorstand vorgängig zwei Mitglieder der SMSH
als Paten angeben, wobei einer davon sie an der MV vorstellt.
Bei Abwesenheit aus zwingenden Gründen genügt ein
vorgängiges Gespräch der betreffenden Person mit
dem
Präsidenten SMSH. Dies gilt aber nur in begründeten
Ausnahmefällen.
B. Mitglieder STATUS
a. ordentliche Mitglieder
Wer in die SMSH aufgenommen wird, erhält den Status als
ordentliches Mitglied. Eine ausserordentliche
Mitgliedschaft ist nicht vorgesehen.
b. Freimitglied
Der Vorstand kann ein Mitglied auf Antrag zum Freimitglied
ernennen:
- Bei Aufgabe der ordentlichen Tätigkeit
- Bei Überschreitung des 70 - sten Altersjahres
Das Freimitglied muss keinen Jahresbeitrag mehr entrichten.
c. Ehrenmitglied
Zum Ehrenmitglied ernannt werden kann - auf Vorschlag des
Vorstandes an die Mitgliederversammlung -, wer sich
Société Médicale Suisse d.Hypnose Schweizerische
Ärztegesellschaft für Hypnose SMSH besondere Verdienste
um die SMSH erworben hat. Das Ehrenmitglied muss keinen Jahresbeitrag
entrichten.
Art. 5 Die Anmeldung nach Art. 4 a. und
b. erfolgt schriftlich oder über die HomePage an das
Sekretariat, das nach Prüfung
der Voraussetzungen die Namen der Bewerbenden dem Vorstand
auf dem Korrespondenzweg bekannt gibt.
Ohne schriftlichen Einspruch eines Vorstandsmitgliedes innert
3 Wochen nach Versand gelten die Bewerbenden als
aufgenommen. Bei schriftlich begründetem Einspruch wird
über die Aufnahme an der Mitgliederversammlung mit absolutem
Mehr entschieden.
Die Anmeldungen entsprechend Art.4 c. erfolgen schriftlich
oder über die HomePage an das Sekretariat und werden
nach Behandlung im Vorstand der Mitgliederversammlung unterbreitet,
welche mit absolutem Mehr über die Aufnahme
entscheidet.
Art. 6 Die Mitgliedschaft erlischt durch
Austritt, Ausschluss oder Wegfall der statutarischen Voraussetzungen
von
Art. 4:
a) durch Austritt, welcher dem Präsidium schriftlich
einzureichen ist,
b) durch Ausschluss, der in geheimer Abstimmung mit Dreiviertelmehrheit
von der Mitgliederversammlung beschlossen
werden kann. Der Antrag des Vorstandes auf Ausschluss muss
in die Traktandenliste aufgenommen
und allen Mitgliedern mit persönlich adressiertem Schreiben
bekannt gegeben werden. Der Beschluss über den
Ausschluss wird dem betreffenden Mitglied durch den Vorstand
schriftlich eröffnet.
c) Durch Wegfall der statutarischen Voraussetzung von Art.
4, wenn ein bisheriges Mitglied aus der Verbindung
der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte
(FMH oder der Schweiz. Zahnärztegesellschaft (SSO) ausgeschlossen
wird. Der Vorstand verfügt den Ausschluss von Mitgliedern,
die ihre geschuldeten Mitgliederbeiträge, trotz dreimaliger,
schriftlicher Mahnung nicht bezahlt haben.
d) Ein Mitglied kann ohne Angabe von Gründen durch den
Vorstand ausgeschlossen werden. Rekursinstanz ist die
Mitgliederversammlung.
Art. 7 Die Mitglieder, die zur Ausübung
der selbständigen oder unselbständigen ärztlichen
Tätigkeit berechtigt und ordentliche Mitglieder der Verbindung
der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) sind, bilden
die medizinische Fachgruppe
der SMSH.
Die Fachgruppe ist Ansprechpartnerin der Verbindung der Schweizer
Ärztinnen und Ärzte (FMH) für die Belange
der ärztlichen Weiter- und Fortbildung mit der Funktion
einer anerkannten Medizinischen Gesellschaft.
Die Mitglieder
der Fachgruppe sind berechtigt zur Verwendung des Fähigkeitsausweises
"medizinische Hypnose SMSH
im Sinne der Weiterbildungsordnung FMH, sofern die diesbezüglichen
fachlichen und persönlichen Voraussetzungen
erfüllt sind.
Die Mitglieder, die zur Ausübung der selbständigen
oder unselbständigen zahnärztlichen Tätigkeit
berechtigt und
ordentliche Mitglieder der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft
SSO sind, bilden die zahnmedizinische Fachgruppe
der SMSH.
Die Fachgruppe ist Ansprechpartnerin der SSO für die
zahnärztliche Weiter- und Fortbildung. Die Mitglieder
der
Fachgruppe sind berechtigt zur Verwendung des Fähigkeitsausweises
zahnmedizinische Hypnose SMSH , sofern
die diesbezüglichen fachlichen und persönlichen
Voraussetzungen erfüllt sind.
|