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Statuten der SMSH
 
   
SMSH
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I. Name, Sitz, Zweck
Art. 1 Die Schweizerische Ärztegesellschaft für Hypnose (SMSH) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 des ZGB.
Art. 2 Der Sitz der Vereinigung befindet sich im Kanton des Wohnsitzes des Präsidenten.
Art. 3 Die Gesellschaft hat zum Ziel, die Hypnose als medizinische Methode wissenschaftlich und praktisch zu
fördern durch Ausbildung, Information, Erfahrungsaustausch und Pflege der kollegialen Beziehungen der Mitglieder
untereinander.
 
II. Organisation

Art. 4 Mitglieder: Grundvoraussetzung für eine Mitgliedschaft sind nebst den unten genannten Kriterien Basiskenntnisse in medizinischer Hypnose (Grundkurse 1-4 SMSH oder gleichwertige anerkannte Kurse)

A. Mitglieder – Kategorien:
a. Ärztinnen – Ärzte
Mitglied kann werden, wer Mitglied der „Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH)“ ist. Diese Mitglieder
sind in der medizinischen Fachgruppe der SMSH zusammengefasst (siehe Art. 7)
Für die Erlangung des FMH - Fähigkeitsausweises „Medizinische Hypnose (SMSH/GHypS)“ sind eine eigens ernannte
Ausbildungs- und eine eigens ernannte Anerkennungs-Kommission zuständig.
Ebenfalls aufgenommen werden, können in dieser Kategorie:
- Ärztinnen, Ärzte, die eine gleichwertige ausländische Ausbildung nachweisen können, wie auch solche, die im
Ausland praktizieren, können vom Vorstand als Mitglieder aufgenommen werden, falls sie Mitglied einer entsprechenden
ausländischen Organisation sind*.
- Studierende der Medizin im Masterstudiengang (ab 4. Studienjahr).*
*Sie gehören nicht der medizinischen Fachgruppe an und können den Fähigkeitsausweis „Medizinische Hypnose
(SMSH/ghyps)“ erst erlangen, wenn sie Mitglieder der FMH sind.

b. Zahnärztinnen – Zahnärzte
Mitglied kann werden, wer Mitglied der „Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft (SSO)“ ist. Diese Mitglieder sind
in der zahnmedizinischen Fachgruppe der SMSH zusammengefasst (siehe Art. 7).
Für die Erlangung des Fähigkeitsausweises für „zahnmedizinische Medizinische Hypnose SMSH“ sind eine eigens
ernannte Ausbildungs- und eine eigens ernannte Anerkennungs-Kommission zuständig.
Ebenfalls aufgenommen werden, können in dieser Kategorie:
- Zahnärztinnen und Zahnärzte, die eine gleichwertige ausländische Ausbildung nachweisen können, wie auch
solche, die im Ausland praktizieren, können vom Vorstand als Mitglieder aufgenommen werden, falls sie Mitglieder
einer entsprechenden ausländischen Organisation sind.*
- Studierende der Zahnmedizin im Masterstudiengang (ab 4. Studienjahr)*.
*Sie gehören nicht der zahnmedizinischen Fachgruppe an und können den Fähigkeitsausweis „Zahnmedizinische
Hypnose (SMSH)“ erst erlangen, wenn sie Mitglieder der SSO sind.

c. Psychologinnen – Psychologen / übrige therapeutisch tätige Berufsgattungen gemäss MedBG / Angehörige
anderer staatlich anerkannter Gesundheitsberufe (tertiäre Stufe)

Personen, welche einer dieser Berufsgruppen angehören, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung
(MV) aufgenommen werden, wenn sie Mitglied einer anerkannten Berufsorganisation sind und im
Rahmen dieser Tätigkeit Medizinische Hypnose ausüben.
Für die Aufnahme müssen sie an der MV anwesend sein und dem Vorstand vorgängig zwei Mitglieder der SMSH
als Paten angeben, wobei einer davon sie an der MV vorstellt.
Bei Abwesenheit aus zwingenden Gründen genügt ein vorgängiges Gespräch der betreffenden Person mit dem
Präsidenten SMSH. Dies gilt aber nur in begründeten Ausnahmefällen.

B. Mitglieder – STATUS
a. ordentliche Mitglieder
Wer in die SMSH aufgenommen wird, erhält den Status als „ordentliches Mitglied“. Eine „ausserordentliche Mitgliedschaft“ ist nicht vorgesehen.

b. Freimitglied
Der Vorstand kann ein Mitglied auf Antrag zum Freimitglied ernennen:
- Bei Aufgabe der ordentlichen Tätigkeit
- Bei Überschreitung des 70 - sten Altersjahres
Das Freimitglied muss keinen Jahresbeitrag mehr entrichten.

c. Ehrenmitglied
Zum Ehrenmitglied ernannt werden kann - auf Vorschlag des Vorstandes an die Mitgliederversammlung -, wer sich
Société Médicale Suisse d.Hypnose Schweizerische Ärztegesellschaft für Hypnose SMSH besondere Verdienste um die SMSH erworben hat. Das Ehrenmitglied muss keinen Jahresbeitrag entrichten.

Art. 5 Die Anmeldung nach Art. 4 a. und b. erfolgt schriftlich oder über die HomePage an das Sekretariat, das nach Prüfung
der Voraussetzungen die Namen der Bewerbenden dem Vorstand auf dem Korrespondenzweg bekannt gibt.
Ohne schriftlichen Einspruch eines Vorstandsmitgliedes innert 3 Wochen nach Versand gelten die Bewerbenden als
aufgenommen. Bei schriftlich begründetem Einspruch wird über die Aufnahme an der Mitgliederversammlung mit absolutem Mehr entschieden.
Die Anmeldungen entsprechend Art.4 c. erfolgen schriftlich oder über die HomePage an das Sekretariat und werden
nach Behandlung im Vorstand der Mitgliederversammlung unterbreitet, welche mit absolutem Mehr über die Aufnahme
entscheidet.

Art. 6 Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Wegfall der statutarischen Voraussetzungen von
Art. 4:
a) durch Austritt, welcher dem Präsidium schriftlich einzureichen ist,
b) durch Ausschluss, der in geheimer Abstimmung mit Dreiviertelmehrheit von der Mitgliederversammlung beschlossen
werden kann. Der Antrag des Vorstandes auf Ausschluss muss in die Traktandenliste aufgenommen
und allen Mitgliedern mit persönlich adressiertem Schreiben bekannt gegeben werden. Der Beschluss über den
Ausschluss wird dem betreffenden Mitglied durch den Vorstand schriftlich eröffnet.
c) Durch Wegfall der statutarischen Voraussetzung von Art. 4, wenn ein bisheriges Mitglied aus der Verbindung
der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH oder der Schweiz. Zahnärztegesellschaft (SSO) ausgeschlossen wird. Der Vorstand verfügt den Ausschluss von Mitgliedern, die ihre geschuldeten Mitgliederbeiträge, trotz dreimaliger, schriftlicher Mahnung nicht bezahlt haben.
d) Ein Mitglied kann ohne Angabe von Gründen durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Rekursinstanz ist die
Mitgliederversammlung.

Art. 7 Die Mitglieder, die zur Ausübung der selbständigen oder unselbständigen ärztlichen Tätigkeit berechtigt und ordentliche Mitglieder der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) sind, bilden die medizinische Fachgruppe
der SMSH.
Die Fachgruppe ist Ansprechpartnerin der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte (FMH) für die Belange
der ärztlichen Weiter- und Fortbildung mit der Funktion einer anerkannten „Medizinischen Gesellschaft“. Die Mitglieder
der Fachgruppe sind berechtigt zur Verwendung des Fähigkeitsausweises "medizinische Hypnose SMSH“
im Sinne der Weiterbildungsordnung FMH, sofern die diesbezüglichen fachlichen und persönlichen Voraussetzungen
erfüllt sind.
Die Mitglieder, die zur Ausübung der selbständigen oder unselbständigen zahnärztlichen Tätigkeit berechtigt und
ordentliche Mitglieder der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft SSO sind, bilden die zahnmedizinische Fachgruppe
der SMSH.
Die Fachgruppe ist Ansprechpartnerin der SSO für die zahnärztliche Weiter- und Fortbildung. Die Mitglieder der
Fachgruppe sind berechtigt zur Verwendung des Fähigkeitsausweises „zahnmedizinische Hypnose SMSH“ , sofern
die diesbezüglichen fachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

 
III. Organe

Art. 8 Organe der Vereinigung sind:
a) die Mitgliederversammlung (MV)
b) der Vorstand
c) der Fachgruppenvorstand Medizin
d) der Fachgruppenvorstand Zahnmedizin
e) die Rechnungsrevisoren und –revisorinnen

Art. 9 Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Vereinigung und beschliesst über Alles, was nicht in die
Kompetenz eines andern Organes der SMSH fällt.. Sie tritt jährlich mindestens einmal zusammen. Die Mitglieder sind
dazu schriftlich 14 Tage im Voraus unter Beilage der Traktandenliste, einzuladen.
Der Vorstand beruft ausserordentliche Versammlungen zur Erledigung dringender Traktanden 30 Tage im Voraus ein, oder auch, wenn ein Fünftel der Mitglieder die Einberufung verlangt. Die Mitgliederversammlung wählt den Präsidenten / die Präsidentin und die übrigen Mitglieder des Vorstandes sowie Rechnungsrevisoren und -revisorinnen auf die Dauer von 2 Jahren, genehmigt den Jahresbericht des Vorstandes und die Jahresrechnung, setzt den Mitgliederbeitrag fest, erledigt Beschwerden gegen die übrigen Vereinsorgane, beschliesst über den Ausschluss von Mitgliedern (Art.6b 3/4), die Abänderung der Statuten, die Auflösung der Vereinigung (Art.12: 2/3), sowie über alle anderen Geschäfte, die ihr vom Vorstand überwiesen werden. An der Mitgliederversammlung erfolgt auch die Wahl für das Präsidium der Fachgruppenvorstände; stimmberechtigt hierfür sind die Mitglieder der medizinischen respektive zahnmedizinischen Fachgruppe. Die Beschlussfassung geschieht durch das Mehr sämtlicher an der Versammlung anwesenden Stimmberechtigter (absolutes Mehr). Vorbehalten bleiben die Bestimmungen betreffend Ausschluss (Art.6b: 3/4), und Statutenrevision, resp. Auflösung der Vereinigung (Art.12: 2/3). Auf Verlangen von zwei Fünfteln der Anwesenden ist eine geheime Abstimmung durchzuführen.

Art. 10 Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten / der Präsidentin und mindestens sechs weiteren Mitgliedern. Der
Vorstand konstituiert sich selbst und bestimmt Vizepräsidenten oder Vizepräsidentinnen, SekretärIn und KassierIn. Er
vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, erledigt die laufenden Geschäfte der Vereinigung und vertritt diese
gegen aussen. Er beschliesst über alle Geschäfte, die nicht nach Gesetz und Statuten einem anderen Vereinsorgan
übertragen sind. Er ist insbesondere verantwortlich für die Durchführung der Grundausbildungs-, Weiter- und Fortbildungskurse, weiterer Fachveranstaltungen und die Herausgabe von Vereinsmitteilungen und Fachpublikationen. Er
kann hierfür Ausschüsse oder besondere Gremien bestellen.
Die rechtsverbindliche Unterschrift für die Vereinigung führen die Vorstandsmitglieder je zu zweien kollektiv.
Die zwei Fachgruppenvorstände bestehen aus dem Präsidium und aus je mindestens zwei Beisitzenden die vom
Fachgruppen-Präsidium selbst bezeichnet werden. Sie vertreten die medizinische resp zahnmedizinische Fachgruppe
für deren spezifische Aufgaben gegen aussen, insbesondere gegenüber der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und
Ärzte (FMH) resp. der Schweizerischen Zahnärzte-Gesellschaft (SSO). Sie sind verantwortlich für die Durchführung der
notwendigen Weiter- und Fortbildungsanlässe im Sinne der Weiter- und Fortbildungsordnung FMH, resp. entsprechender
Vorschriften der SSO.

 
IV. Mittel und Mitgliederbeiträge
Art. 11 Die Mittel des Vereins werden gebildet aus den Mitgliederbeiträgen und allfälligen freiwilligen Zuwendungen,
sowie aus allfälligen Überschüssen aus dem Kurswesen. Der jährliche Mitgliederbeitrag wird von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes festgelegt.

Für die Verbindlichkeiten der Vereinigung haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Eine Haftung der einzelnen
Mitglieder ist ausgeschlossen.
 
V. Statutenrevision und Auflösung

Art. 12 Für die Abänderung der Statuten und die Auflösung der Gesellschaft ist ein Beschluss der stimmberechtigten
Mitglieder mit Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden erforderlich.

Art. 13 Der Vorstand ist mit der Vollziehung dieser Bestimmungen beauftragt. Diese Statuten wurden an der Gründungs-
Versammlung vom 26.September 1981 genehmigt, an der Generalversammlung vom 7. November 1996, vom
6.November 1997, vom 11.November 1999 vom 7. November 2002, 4.11.2004, vom 10.11.2005 und vom 5.11.2009
geändert und treten ab sofort in Kraft.


Balsthal, den 5.11.2009
Der Präsident Hans Wehrli, Dr.med.
Der Sekretär Richard Rordorf, Dr.med.

 
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